Menü
Der Ortsverband (OV) führt den Namen „Bündnis 90/DIE GRÜNEN“ Hennef/Sieg. Er bildet die basisdemokratische Organisation der Mitglieder der Bundespartei Bündnis 90 / Die Grünen in Hennef / Sieg
und ist Teil des Kreisverbandes Rhein- Sieg im Landesverband Nordrhein-Westfalen. Sein Arbeitsgebiet ist die Stadt Hennef / Sieg.
(1) Mitglied des OV ist, wer Mitglied der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist und seinen Wohnsitz in Hennef hat. Hinsichtlich des Wohnsitzes sind Ausnahmen möglich. Über diese entscheidet der Vorstand des OV.
(2) Aufnahmeanträge für Bündnis 90/DIE GRÜNEN sind schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des OV.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand des OV schriftlich mitzuteilen.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
(2) Jedes Mitglied hat
Organe des OV sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Die Mitgliederversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des OV. Der Vorstand versendet die Einladung 21 Tage vorher per Post. Die Frist kann bei besonderer Dringlichkeit verkürzt werden. Bei Einhaltung der Frist kann die Einladung auch in Form einer E-Mail an diejenigen Mitglieder erfolgen, die zu diesem Verfahren schriftlich ihre Einwilligung erklärt haben.
(3) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des OV. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
(4) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Nichtöffentlichkeit kann beschlossen werden, wenn schutzwürdige Belange berührt sind, hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf jeden Fall tagt die Mitgliederversammlung parteiöffentlich.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des OV anwesend sind. Wenn zu einer OV mit Wahlen eingeladen ist und keine Beschlussfähigkeit vorliegt, wird innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen, auf der dann die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit die Wahl durchführen.
(6) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung in Textform beim Vorstand einzureichen und müssen von diesem innerhalb von einer Woche nach Ablauf dieser Frist an die Mitglieder per Mail versandt werden. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Sitzung erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die von ä ußerster Dringlichkeit sind.
(1) Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt Sprecher*in, Kassierer*in, Schriftführer*in und Beisitzer*in. Der Vorstand soll geschlechtsparitätisch besetzt
sein.
(2) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist durch die Mitglieder mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten möglich, jedoch nicht auf Antrag vom selben Tag, also nicht durch einen Dringlichkeitsantrag.
(3) Höchstens die Hälfte des Vorstandes sollten Mitglieder des Stadtrates oder des Kreistages sein.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Kasse ist jährlich durch zwei für zwei Jahre gewählte Rechenschaftsprüfer*innen zu prüfen. Der Vorstand ist verpflichtet, die jährliche Kassenprüfung unaufgefordert auf die Tagesordnung der Einladung zu setzen.
(6) Die Aufgabe des Vorstandes besteht vor allem in der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vertretungsmacht des Vorstandes beschränkt sich auf die laufenden Geschäfte und Rechtshandlungen, die die tägliche Arbeit eines OV mit sich bringt.
(7) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er verbleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(1) Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern und sonstigen Wahlbewerber*innen sind geheim. Ebenfalls geheim ist die Abstimmung darüber, ob eine Mitgliederversammlung gem. §5(4) nichtöffentlich tagen soll.
(2)
a) Gewählt ist als Vorstandsmitglied bzw. Wahlbewerber*in, wer mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
b) Falls niemand im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit erhält, erfolgt ein zweiter Wahlgang, indem die beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl kandidieren dürfen.
c) Wird der Platz im zweiten Wahlgang wieder nicht besetzt, folgt ein dritter Wahlgang, in dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
Es gilt das Frauenstatut des Bundesverbandes.
(1) Es gilt die Beitragsordnung des Bundesverbandes.
(2) Finanzielle Befugnisse und Pflichten des Vorstandes
a) Der Ortsverband regelt seine Finanzen selbstständig.
b) Für das laufende Geschäft ist der Vorstand des OV zuständig.
c) Es gilt das 4-Augen-Prinzip.
(3) Mitgliedsbeiträge
a) Der Mindestmitgliedsbeitrag im OV Hennef beträgt 10€ pro Monat.
b) Für Schüler*innen, Student*innen, Auszubildende und Rentner*innen gilt ein reduzierter Mindestmitgliedsbeitrag von 3€ pro Monat. Weitere Ermäßigungen sind formlos beim Vorstand zu beantragen.
(1) Die GRÜNE JUGEND Hennef ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hennef. Sie ist ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen, sowie die besonderen Interessen der GRÜNE JUGEND in den Organen der Partei und in der Öffentlichkeit zu vertreten.
(2) Die GRÜNE JUGEND Hennef hat Programm-, Satzung-, Finanz- und Personalautonomie. Sie erkennt Grundsätze und Ziele von Bündnis 90/DIE GRÜNEN an.
(3) Die GRÜNE JUGEND Hennef hat das Recht, Anträge an die Ortsmitgliederversammlung zu stellen.
Über die Auflösung des OV entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten. Die Auflösung kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein, sondern muss als TOP auf der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sein.
Diese Satzung trifft am Tag der Beschlussfassung hierüber in Kraft. Tag der Beschlussfassung ist der 30.01.2006
Satzungsänderungen erfolgten in den Mitgliederversammlungen vom
24.10.2014 (§2 Abs.2),
14.05.2018 (§3 Abs. 4, §6 Abs. 3, §6 Abs.5),
01.10.2021 (§3 Abs. 2 und 4.),
14.12.2022 (§2 (3/4), §3 (1,2), §5 (3,5), §6 (1,5), §7 (1,2,3), §9 (3), §10 (3)),
09.11.2023 (§5 (2), §9 (2), §9 (3), §9 (4a)).
14.11.2024 (§5 (6), §9 (2), (3), (4), + einheitliches gendern mit * in der gesamten Satzung.
Der genaue Wortlaut ist in den Protokollen nachzulesen.
Das Bundesverfassungsgericht ist ein Garant der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und damit ein unverzichtbares Verfassungsorgan für [...]
Rund 13 Millionen Menschen nutzen hierzulande das Deutschlandticket. Ein Erfolgsmodell! Ob das Ticket über das Jahr 2025 hinaus bestehen kann, [...]
Gestern hat die 29. Conference of the Parties (COP) in Baku, Aserbaidschan begonnen. Für Deutschland wird Annalena Baerbock als Verhandlerin [...]