Satzung des Ortsverbandes Hennef - Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hennef/Sieg

Stand: 09.11.2023

§1 Name und Tätigkeitsbereich 

Der Ortsverband (OV) führt den Namen „Bündnis 90/DIE GRÜNEN“ Hennef/Sieg. Er bildet die basisdemokratische Organisation der Mitglieder der Bundespartei Bündnis 90 / Die Grünen in Hennef / Sieg und ist Teil des Kreisverbandes Rhein- Sieg im Landesverband Nordrhein-Westfalen. Sein Arbeitsgebiet ist die Stadt Hennef / Sieg.

§2 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des OV ist, wer Mitglied der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist und seinen Wohnsitz in Hennef hat. Hinsichtlich des Wohnsitzes sind Ausnahmen möglich. Über diese entscheidet der Vorstand des OV.   

(2) Aufnahmeanträge für Bündnis 90/DIE GRÜNEN sind schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des OV.   

(3) Der Austritt ist dem Vorstand des OV schriftlich mitzuteilen.

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht   

1. an der politischen Willensbildung der Partei, beispielsweise durch Aussprache, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken,   

2. an Parteitagen als Gast teilzunehmen,   

3. an der Aufstellung von Kandidatinnen mitzuwirken, sobald das wahlfähige Alter erreicht ist,   

4. sich selbst um eine Kandidatur zu bewerben,   

5. innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,   

6. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen und   

7. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.   

(2) Jedes Mitglied hat   

1. die Grundsätze der Partei und die im Programm festgelegten Grundaussagen zu vertreten,   

2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen   

3. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.   

4. 25 % seiner Aufwandsentschädigungen als Mandatsträger (oder sachkundiger Bürger) als Spende an den Verein abzuführen. Für Schüler*innen, Student*innen und Azubis wird die Höhe der abzuführenden Mandatsabtretungen als Ratsmitglied oder sachkundige Bürger*in auf 10% reduziert. Das Fortbestehen des Schulbesuches, des Ausbildungsverhältnisses oder des Studiums ist dem Vorstand jährlich nachzuweisen. Darüber hinaus ist eine Einzelfallentscheidung möglich.

§4 Organe 

Organe des OV sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.   

(2) Die Mitgliederversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des OV. Der Vorstand versendet die Einladung 21 Tage vorher per Post. Die Frist kann bei besonderer Dringlichkeit verkürzt werden. Bei Einhaltung der Frist kann die Einladung auch in Form einer E-Mail an diejenigen Mitglieder erfolgen, die zu diesem Verfahren schriftlich ihre Einwilligung erklärt haben.   

(3) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des OV. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere   

1. die Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes nach dessen abgegebenem Rechenschaftsbericht, dabei ist die/der KassiererIn eigens zu entlasten,   

2. die Wahl des Vorstandes,   

3. Durchführung von Satzungsänderungen,   

4. Aufstellung von Kandidatinnen und Wahlprogramme zu Kommunalwahlen   

5. die Beschlussfassung über die Auflösung.   

(4) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Nichtöffentlichkeit kann beschlossen werden, wenn schutzwürdige Belange berührt sind, hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf jeden Fall tagt die Mitgliederversammlung parteiöffentlich.   

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des OV anwesend sind. Wenn zu einer OV mit Wahlen eingeladen ist und keine Beschlussfähigkeit vorliegt, wird innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen, auf der dann die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit die Wahl durchführen.

§6 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt SprecherIn, KassiererIn, SchriftführerIn und BeisitzerIn. Der Vorstand soll geschlechtsparitätisch besetzt sein.   

(2) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist durch die Mitglieder mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten möglich, jedoch nicht auf Antrag vom selben Tag, also nicht durch einen Dringlichkeitsantrag.   

(3) Höchstens die Hälfte des Vorstandes sollten Mitglieder des Stadtrates oder des Kreistages sein.   

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.   

(5) Die Kasse ist jährlich durch zwei für zwei Jahre gewählte Rechenschaftsprüfer zu prüfen. Der Vorstand ist verpflichtet, die jährliche Kassenprüfung unaufgefordert auf die Tagesordnung der Einladung zu setzen.   

(6) Die Aufgabe des Vorstandes besteht vor allem in der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vertretungsmacht des Vorstandes beschränkt sich auf die laufenden Geschäfte und Rechtshandlungen, die die tägliche Arbeit eines OV mit sich bringt.   

(7) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er verbleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

§7 Wahlen und Satzungsänderungen 

(1) Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern und sonstigen Wahlbewerbern sind geheim. Ebenfalls geheim ist die Abstimmung darüber, ob eine Mitgliederversammlung gem.§5(4) nichtöffentlich tagen soll.   

(2) 

a) Gewählt ist als Vorstandsmitglied bzw. Wahlbewerber, wer mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.   

b) Falls niemand im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit erhält, erfolgt ein zweiter Wahlgang, indem die beiden BewerberInnen mit der höchsten Stimmenzahl kandidieren dürfen.   

c) Wird der Platz im zweiten Wahlgang wieder nicht besetzt, folgt ein dritter Wahlgang, in dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.   

(3) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.  

§8 Frauenstatut 

Es gilt das Frauenstatut des Bundesverbandes.

§9 Mitgliedsbeiträge 

(1) Es gilt die Beitragsordnung des Bundesverbandes. 

(2) Der Mindestmitgliedsbeitrag im OV Hennef beträgt 10€ pro Monat.  

(3) Für SchülerInnen, StudentInnen, Auszubildende und Rentner gilt ein reduzierter Mitgliedsbeitrag von 3€ pro Monat. Weitere Ermäßigungen sind formlos beim Vorstand zu beantragen. 

(4) Finanzielle Befugnisse und Pflichten des Vorstandes 

(a) Für laufende Geschäfte ist der Vorstand verantwortlich.

§10 Grüne Jugend Hennef 

(1) Die GRÜNDE JUGEND Hennef ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hennef. Sie ist ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung sich in ihrem   

Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen, sowie die besonderen Interessen der GRÜNE JUGEND in den Organen der Partei und in der Öffentlichkeit zu vertreten.   

(2) Die GRÜNE JUGEND Hennef hat Programm-, Satzung-, Finanz- und Personalautonomie. Sie erkennt Grundsätze und Ziele von Bündnis 90/DIE GRÜNEN an.   

(3) Die GRÜNE JUGEND Hennef hat das Recht, Anträge an die Ortsmitgliederversammlung zu stellen.  

§11 Auflösung 

Über die Auflösung des OV entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten. Die Auflösung kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein, sondern muss als TOP auf der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sein.

§12 Inkrafttreten 

Diese Satzung trifft am Tag der Beschlussfassung hierüber in Kraft. Tag der Beschlussfassung ist der 30.01.2006   

 

Satzungsänderungen erfolgten in den Mitgliederversammlungen vom  

24.10.2014 (§2 Abs.2),  

14.05.2018 (§3 Abs. 4, §6 Abs. 3, §6 Abs.5),   

01.10.2021 (§3 Abs. 2 und 4.), 

14.12.2022 (§2 (3/4), §3 (1,2), §5 (3,5), §6 (1,5), §7 (1,2,3), §9 (3), §10 (3)),

09.11.2023 (§5 (2), §9 (2), §9 (3), §9 (4a)).

Der genaue Wortlaut ist in den Protokollen nachzulesen.   

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